Die Energiesparverordnung, kurz EnEv, legt die energetischen Anforderungen an Gebäude fest, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Verordnung enthält Vorschriften bzgl. Neubau, sowie zur Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden.
Die Vorgaben der EnEV beziehen sich neben der Heizungs- und Klimatechnik auch auf die Wärmedämmung des Gebäudes.
Vorschriften der EnEV für den Neubau
Ziel ist es, den Primärenergiebedarf zur Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung zu reduzieren. Die Betrachtung der Primärenergie bezieht die Energiemenge ein, welche ins Haus geliefert und zum anderen, welcher Energieträger verwendet wird sowie die Auswirkungen auf die Umwelt. Vorteile bringen die Nutzung von regenerativen Energien, wie Sonnenkollektoren im Vergleich zu Öl, Gas oder Strom.
Bei der Ermittlung der Energiebilanz wird neben der Heizung und Klimatisierung auch Warmwasserbereitung, Lüftungsanlagen sowie die elektrische Energie für Pumpen, Brenner und Regler berücksichtigt.
Weitere Regelungen betreffen die Luftdichtheit des Gebäudes und die Reduzierung von Wärmebrücken.
Die aktuell gültigen energetischen Anforderungen an Neubauten sind ein Zwischenschritt hin zum „Niedrigstenergiegebäude„, welches ab 2021 europaweit als Standard gelten soll. Diese Häuser zeichnen sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus und benötigen damit nur noch wenig Energie, welche möglichst regenerativ erzeugt werden soll.
Nachrüstung und Sanierung von Bestandsbauten nach EnEV
Bei bestehenden Gebäuden unterscheidet die EnEV zwischen Austausch- und Nachrüstpflichten sowie „bedingte Anforderungen“, die nur berücksichtigt werden müssen, wenn das Gebäude ohnehin modernisiert wird.
Austausch- und Nachrüstpflichten bei Altbauten
- Diese Vorgaben gelten für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Ausgenommen davon sind Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Wurde das Gebäude in der Zwischenzeit verkauft, muss der Käufer folgende Vorgaben innerhalb von zwei Jahren erfüllen:
- Heizkessel die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel.
- Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden.
Bei Holzbalkendecken ist es ausreichend, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen.
Anforderungen bei Erneuerungen oder Modernisierungen
Die EnEV regelt hier die Mindeststandards, wenn Bauteile verändert oder modernisiert werden, z.B. wenn Fenster ausgetauscht werden.
Bei umfassenden Modernisierungen wird eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Dabei darf der Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes bis zu 87 Prozent über dem eines entsprechenden Neubaus liegen.
Erfolgen nur einzelne Sanierungsarbeiten, beispielsweise die Dämmung der Außenfassade, gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten des Bauteils vor.
Weitere EnEV Regelungen und Vorschriften
- Energieausweis
Die Erstellung eines Energieausweises ist zwingend notwendig, für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die verkauft oder vermietet werden sollen. Damit wird potentiellen Mietern oder Käufern ein Einblick in die energetische Qualität und den Wohnkomfort der Immobilie gewährt. Der Energieausweis muss bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Bestandsmieter haben dagegen kein Recht auf Einsichtnahme.
- Klima- und Lüftungsanlagen
Klimaanlagen müssen regelmäßig durch fachkundige Personen geprüft werden. Im Anschluss erhält der Betreiber eine Bescheinigung mit den Ergebnissen. Diese muss auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt werden.
- Kontrolle durch Sachverständige und Schornsteinfeger
Werden bestehende Gebäude baulich verändert, die die Einhaltung der EnEv erfordern, muss der Bauherr sich die Einhaltung der Anforderungen von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen lassen. Diese Bescheinigung muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft ob alte Heizkessel ausgetauscht und Rohrleitungen genügend gedämmt sind.
Verstöße gegen die EnEv können von Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.